Die Insolvenz von Lehman Brothers, die anschließenden Anlegerprozesse und deren mediale Aufmerksamkeit haben zweifelhafte Verkaufsmethoden der beratenden Banken an den Tag gebracht. Getrieben von verdeckten Provisionen und zum Teil enormem Verkaufsdruck haben viele Anlageberater die Risiken der angebotenen Wertpapiere verschleiert. Auch wenn der Medienhype sich vorwiegend um Papiere der Investmentbank Lehman Brothers dreht, waren dies nicht die einzigen riskanten Zertifikate. Auch andere Banken boten solche nicht minder risikobehafteten Papiere an.

Viele Anleger bekommen dieser Tage Post von ihrer Hausbank mit schlechten Neuigkeiten: Sie hatten vor zweieinhalb Jahren Geld in ein sogenanntes Relax-Express Zertifikat der französischen Bank BNP Paribas investiert (WKN: BN0SRL; ISIN: DE000BN0SRL4). Beworben wurde dieses Papier mit einer Aussicht auf über 20 % Ertrag nach einer Laufzeit von nur etwas mehr als einem Jahr. Tatsächlich wurde dieses Zertifikat am 03.06.2010 zurückgezahlt. Statt 20 gewonnen Prozentpunkten musste der Anleger feststellen, dass rund 50 % seines eingesetzten Kapitals verloren waren. Die Rückzahlung des Zertifikates hing nämlich von der Entwicklung dreier sogenannter Basiswerte ab, in diesem Fall den Aktienwerten der DAX-Unternehmen Deutsche Bank, Daimler und Allianz. Ertrag sollte erzielt werden, wenn keiner dieser drei Werte 50 % seines bei Emission des Zertifikates festgestellten Ausgangskurses verlor. Die damit verbrieften Risiken des Zertifikates wurden aber – wie wir aus unserer Beratungspraxis wissen – oftmals nur unzureichend, teilweise sogar falsch dargestellt.

Die vermittelnden Banken ziehen sich heute auf den Standpunkt zurück, der Anleger trage das Kursrisiko sich negativ entwickelnder Märkte. Im Übrigen sei die Krise, schon gar nicht in ihrem vollen Ausmaß, vorhersehbar gewesen.

Nichtsdestotrotz hat der Anleger nach ständiger Rechtsprechung Anspruch auf Aufklärung über sämtliche relevanten Risiken BEVOR er ein Wertpapier erwirbt. Wird er nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, haftet die beratende Bank. Im Rahmen ordnungsgemäßer Anlageberatung hätte nach unsere Eischätzung nicht nur über versteckte Rückvergütungen (sog. Kick-Back), sondern noch über eine Reihe weiterer spezieller Risiken des BNP Paribas Relax-Express Zertifikat aufgeklärt werden müssen.

Sprechen Sie uns an, wenn auch Sie das besagte BNP Paribas Relax-Express Zertifikat gezeichnet haben.

Als Misserfolgsstory bezeichnet der Inhaber der beliebten Hamburger Szene-Restaurants “bok” die Erfahrungen, die er machen musste, weil er sich nicht frühzeitig um den markenrechtlichen Schutz seiner Asia-Lokale kümmerte.  

Lesen Sie selbst, was Herr Shin Won Kang in seinem aktuellen Newsletter schreibt:

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Mittlerweile hat sich Herr Kang für den Schutz seiner geschäftlichen Zeichen entschieden und eine Reihe von Marken beim DPMA (z.B. Reg.-Nr. 30512137, 3051238, 30512139) registriert.

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Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel “Sommer unseres Lebens”. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

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Der Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.

Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine eigene Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine der Beklagten Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt.

Bereits die Vorinstanzen haben die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision hat der BGH zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass Google schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat. Die Klägerin habe zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.

Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der BGH darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.

Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder

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